Eine Reform der Krankenhauslandschaft begrüßt die BKG gemeinsam mit vielen Trägergruppen bundesweit. Einen Strukturwandel sehen wir als notwendig an. Die Krankenhausversorgung muss wirtschaftlich nachhaltig aufgestellt, Personalengpässe aufgelöst und Bürokratie abgebaut werden. Das sind auch die Ziele der Krankenhausreform mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Der geplante Wandel kann allerdings nur dann passieren, wenn bewusst geplant und ohne kalten Strukturwandel entwickelt werden kann. Es ist fraglich, ob der vorliegende Gesetzesentwurf die oben genannten Ziele erreicht.
Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat am 6. Dezember 2022 ihren Bericht zur Krankenhausreform vorgelegt. Die in diesem Bericht vorgeschlagene Einteilung der Krankenhäuser in Level basierend auf der Zuordnung von Leistungsgruppen war nach Ansicht der Krankenhäuser nicht praxistauglich. Bund und Länder haben sich daher entschlossen, in einer Arbeitsgemeinschaft die Reform gemeinsam zu entwickeln. Eine Blaupause für die Krankenhausreform liefert das Bundesland Nordrhein-Westfalen, das seine Krankenhauslandschaft bereits 2018 umstrukturierte.
Bund und Länder haben sich entschlossen, in einer Arbeitsgemeinschaft die Reform gemeinsam zu entwickeln. Eine Blaupause für die Krankenhausreform liefert das Bundesland Nordrhein-Westfalen, das seine Krankenhauslandschaft bereits seit dem Jahr 2018 umstrukturiert. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform verabschiedete im Juli 2023 ein Eckpunktepapier, auf dessen Basis bis zum Herbst 2023 ein Gesetzesentwurf erarbeitet werden sollte. Die Krankenhausreform verfolgt drei im Eckpunktepapier aufgeführte Ziele: die Gewährleistung von Versorgungssicherheit, die Sicherung und Steigerung von Behandlungsqualität sowie die Entbürokratisierung. Es ist vorgesehen, dass mit der Krankenhausreform Strukturen konzentriert und vermeintlich überflüssige Versorgungsangebote abgebaut werden sollen. Zentral ist die Ablösung der Fallpauschalen durch eine Vorhaltevergütung, die die Krankenhäuser allein für das Vorhalten von Leistungen erhalten. Das Pflegebudget bleibt unberührt.
Eng verwoben mit den Verhandlungen um die Krankenhausreform ist das Krankenhaustransparenzgesetz (Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz). Im März 2024 billigte der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Krankenhaustransparenzgesetz. Die mit dem Gesetz verbundenen finanziellen Hilfen (Liquiditätshilfen) sind allerdings keineswegs ausreichend, um die inflationsbedingten Kostensteigerungen der Häuser auszugleichen. Das Krankenhaustransparenzgesetz flankiert die geplante Krankenhausreform.
Am 8. Mai steht der Referentenentwurf des „Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)“ geplantermaßen im Kabinett zur Diskussion. Alle 16 Bundesländer haben sich in elf zentralen Kritikpunkten gemeinsam gegen den vorliegenden Gesetzentwurf positioniert. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und andere Verbände haben am 30. April Stellung bezogen. Die Krankenhausgesellschaften sehen den Entwurf sehr kritisch. Ein Grund dafür ist die fehlende nachhaltige wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Das Problem der Unterfinanzierung wird nicht gelöst. Auch fehlt eine aussagekräftige und wissenschaftlich fundierte Analyse über mögliche Auswirkungen der Reform. Erst Ende 2029 soll das zuständige Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Auswirkungen zur Vorhaltevergütung und dabei insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Versorgungstruktur und der Qualität der Versorgung vorlegen.
Der Bundesgesundheitsminister möchte ein zustimmungsfreies Gesetz durchbringen, welches den Bundesrat nicht passieren muss. Das bedeutet, dass die Interessen der Bundesländer – die für die Krankenhausplanung zuständig sind – nicht berücksichtigt werden. Eine erste Lesung im Bundestag wird vor der Sommerpause angestrebt, ist aber nicht sicher. Damit schließt sich das Zeitfenster für eine gründliche und der Komplexität und Bedeutung der Krankenhausreform angemessene Debatte im Deutschen Bundestag. Das Risiko wächst, dass der Startschuss zu einer hochkomplexen Reform gegeben wird, ohne etwaige Folgen zu durchdenken und ein geplantes Vorgehen zu ermöglichen.
Im Rahmen der Reform der Krankenhausfinanzierung soll einen Teil der Fixkosten der Kliniken unabhängig von der Zahl der behandelten Patienten finanziert und aus den DRG-Fallpauschalen herausgerechnet werden. Diese Vorhaltefinanzierung als Teil der Gesamtvergütung der Krankenhäuser sollte die notwendigen Aufgaben der Kliniken refinanzieren können: Fachkräftesicherung, Gestaltung der Digitalisierung, Maßnahmen des Klimaschutzes können ohne zusätzliches Geld im Krankenhaussystem nicht finanziert werden. Allerdings zeigt eine Analyse des von der Deutschen Krankenhausgesellschaft beauftragten Hamburger Beratungsunternehmen Vebeto (LINK), dass Entökonomisierung und Existenzsicherung nicht erreicht werden. Im Gegenteil: Die Erlöse eines Krankenhauses hängen weiterhin stark von der Anzahl der behandelten Patienten ab. Die strukturelle Unterfinanzierung der Krankenhäuser kann die Vorhaltefinanzierung so nicht beheben. Die Vergütungsreform als Teil der Strukturreform lehnen die Krankenhäuser daher ab.
In der dualen Krankenhausfinanzierung sind die Länder für die Investitionen zuständig. Ihre Investitionsverpflichtungen müssen sie strukturell und verpflichtend bedienen. Sonst wird die Reform die erwünschten Ziele kaum erreichen. Auf dem Weg zur Reform müssen die Krankenhäuser nachhaltig wirtschaftlich gesichert werden, um einen kalten Strukturwandel zu verhindern. Dafür braucht es neben dem zwingenden Ausgleich der inflationsbedingten Kosten, ein Nachkommen des Landes Berlin zur Investitionsfinanzierung und Auskunft über die Refinanzierung von Transformationskosten.
Kritisch ist, dass die Betroffenen Leistungserbringer und Kostenträgerorganisationen nicht in den Reformprozess eingebunden sind. Das Land Berlin muss Möglichkeit haben, die besonderen Bedarfe einer Versorgung in einer wachsenden Metropole in den Reformprozess einzubringen. Der jetzige Gesetzesentwurf beschneidet die Planungshoheit der Länder, denn er sieht in vielen Bereichen starre, detaillierte und weitreichende Regelungen durch den Bund vor. Diese Regeln kollidieren vielfältigen Versorgerstruktur in Berlin. Das Land Berlin muss Spielraum bei der Krankenhausplanung behalten. Gleichzeitig stehen die Berliner Krankenhausträger für einen proaktiven Entwicklungsprozess zur Verfügung und sind bereit, die Versorgungslandschaft im Sinne der Krankenhausreform mit den Partnern im Land weiterzuentwickeln. Ein sinnvoller Strukturwandel im Sinne der Krankenhäuser und Patienten benötigt als Basis zwingend neben einer Auswirkungsanalyse eine faire Finanzierungsgrundlage.